Covid-19

6. Oktober 2021

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2126
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 17. August 2021
In der ab dem 8. Oktober 2021 gültigen Fassung
(wesentliche Änderungen gegenüber der vorangegangenen Fassung gelb markiert)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes
vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1
Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I
S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I
S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021
(BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März
2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
Zielsetzung, Schutzmaßstab
(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begrenzung eines erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung
Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen.
(2) Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser
Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch
das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen
für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen
wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche
Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen. Dabei sind andererseits ein Wiederanstieg der Infektionszahlen und die
daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen.
(3) Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in
ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren sind die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der
ITS-Kapazität, die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, die Zahl der Todesfälle,
die Altersstruktur der Infizierten sowie die Entwicklung des R-Wertes.
§ 2
Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich
so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt.
Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte
AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage zu dieser Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln. Auch im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen
nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie
unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern.
(2) Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind,
sind die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte erstellt werden. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen.
(3) Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen
ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, sowie für Clubs, Diskotheken und ähnliche
Einrichtungen ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere
die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur
wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt.
(4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation
und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes
befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert
Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten
der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und
des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen weitergehende und von den nachfolgenden allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchs- und Schutzkonzepte für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen.
(5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese
Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften
und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.
(6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.
(7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden
auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestimmunen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 5 zuständigen Behörden zu Anordnungen
im Einzelfall bleiben unberührt.
(8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT
08.05.2021 V1). Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein
nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines
höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten außerhalb der Ferienzeiten (11. bis 24. Oktober 2021) aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum
Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
(9) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt,
gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme von dauerhaften
Einrichtungen (Besuch von Museen, Bibliotheken, Zoologischen Gärten und so weiter) durch
mehrere Personen ist keine Veranstaltung in diesem Sinne; dasselbe gilt für öffentliche Wahlen und Aufstellungsversammlungen hierzu, Gerichtsverhandlungen sowie Angebote der medizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und ähnliches.
§ 3
Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu
tragen:

  1. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen
    und Schülerbeförderung sowie innerhalb anderer geschlossener Fahrzeuge (Bahnen,
    Schiffe, Flugzeuge und so weiter) und
  2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume –
    mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind.
    (2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet
    werden
  3. in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,
  4. in ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen und
    Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit kein
    direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht, sowie in Wohnangeboten der Kinder- und Jugendhilfe,
  5. in Haft- und Arresträumen von Justizvollzugseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen,
  6. bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem, wenn
    a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder
    b) ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder
    c) an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum
    Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist,
  7. in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen,
  8. in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind und der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Personen erlaubt ist, wobei abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test oder ein höchstens sechs Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist,
  9. in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn
    entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind,
  10. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs,
  11. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich
    ist,
  12. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
    10a. in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske nur wenige Sekunden dauert,
  13. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
  14. beim Tanzen, während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich
    ist, sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden
    können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),
  15. von immunisierten oder getesteten Personen beim gemeinsamen Singen, wobei für getestete Personen abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test oder ein höchstens sechs
    Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist,
  16. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kundenoder Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame
    Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,
  17. bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-Angeboten,
  18. bei touristischen Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten
    von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe an festen Sitzplätzen,
    wenn alle Teilnehmenden immunisiert oder getestet sind,
  19. auf behördliche oder richterliche Anordnung,
  20. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen
    der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf
    Verlangen vorzulegen ist.
    (3) Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
    (4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der
    Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
    § 4
    Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
    (1) Der Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen
    Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen, stationären Einrichtungen
    der Sozialhilfe sowie Sammelunterkünften für Flüchtlinge ist nur immunisierten oder getesteten Personen gestattet.
    (2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden
    Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder
    getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden:
  21. Veranstaltungen einschließlich Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes
    im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, unter Nutzung von Innenräumen, Messen und Kongresse in Innenräumen sowie alle
    Sport- und Wellnessangebote sowie vergleichbare Angebote in Innenräumen,
  22. Veranstaltungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 2 500 aktiv Teilnehmenden, Besucherinnen und Besuchern oder Zuschauenden (Großveranstaltungen) unter Ausnahme von solchen Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes, bei denen voraussichtlich
    die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist,
  23. körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen
    Dienstleistungen,
  24. Betriebskantinen, Schulmensen und vergleichbaren Einrichtungen bei der Nutzung durch
    Personen, die nicht unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wenn diese
    Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,
  25. alle sonstigen gastronomischen Angebote in Innenräumen, wenn die Nutzung sich nicht auf
    das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,
  26. Beherbergungsbetriebe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein Test vorzulegen ist,
  27. touristische Busreisen, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut
    nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen ist, sowie
  28. Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern
    der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und
    erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein
    gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist,
  29. betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne
    der § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wobei Kinder und Jugendliche von dieser Regelung ausgenommen sind und nicht immunisierte Beschäftigte mindestens alle zwei
    Tage einen negativen Testnachweis vorzulegen oder einen beaufsichtigten Selbsttest
    durchzuführen haben.
    Von Beschäftigten, die in den genannten Bereichen tätig sind, kann die Testpflicht für den
    Bereich der Berufsausübung auch durch eine dokumentierte und kontinuierliche Teilnahme an
    einer zweimal wöchentlichen Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung erfüllt werden. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten
    Fälle und wenn der gesundheitliche Zustand der Person eine Testung nicht zulässt. Satz 1
    Nummer 5 und 6 gilt nicht für die Übernachtung und gastronomische Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und Autohöfen.
    (3) Bei folgenden Angeboten müssen nicht immunisierte Personen unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 über einen PCR-Test oder
    einen höchstens sechs Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest verfügen:
  30. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz,
  31. Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie bei der
    Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.
    Für Personen, die an den in Satz 1 genannten Angeboten nur im Rahmen ihrer Berufsausübung teilnehmen und während der gesamten Dauer ihrer Teilnahme mindestens eine medizinische Maske tragen, gilt abweichend von Satz 1 auch für diese Angebote die Testpflicht nach
    Absatz 2.
    (4) Bei Großveranstaltungen mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000
    Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen
    hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden
    die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens
    medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.
    (5) Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1
    bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote
    verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige
    Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf
    Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird außerhalb der Ferien (11. bis 24. Oktober 2021) der
    Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und
    Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und
    benötigen außerhalb der Ferien (11. bis 24. Oktober 2021) weder einen Immunisierungs- oder
    Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. Personen, die den erforderlichen Nachweis und
    bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der
    Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen,
    Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen. Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für
    die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises
    in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das durch ein
    System von mindestens stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kontrolle aller Veranstaltungsteilnehmenden sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Personen, die bei diesen Kontrollen den erforderlichen
    Nachweis und ihren Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung durch die verantwortlichen Personen auszuschließen.
    (6) Bei Sitzungen kommunaler Gremien, Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein nach Absatz 2 bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei
    Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test. Die zuständige Behörde kann zudem
    für soziale, medizinische und therapeutische Einrichtungen und Angebote, bei denen ein niedrigschwelliger Zugang angebotsspezifisch erforderlich ist, Ausnahmen von den Regelungen
    des Absatzes 2 zulassen.
    (7) Nicht immunisierte Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund
    von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Testund-Quarantäneverordnung beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Einreisetestung gemäß § 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 (BAnz AT
    30.07.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung) vorlegen oder vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen
    der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen.
    Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten
    Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen
    Häuslichkeit stattfindet.
    § 5
    Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörden
    (1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt.
    (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt.
    Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese
    Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für
    Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte
    und getestete Personen. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
    (3) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden eigenständig nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.
    Weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
    § 6
    Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28
    Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  32. entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung ohne vorherige Vorlage des geforderten Hygienekonzeptes öffnet,
  33. entgegen § 3 trotz Verpflichtung keine Maske trägt,
  34. entgegen § 4 Absatz 1 bis 3 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein oder über den geforderten
    Testnachweis zu verfügen,
  35. entgegen § 4 Absatz 5 einen fremden oder gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweis
    verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen,
  36. entgegen § 4 Absatz 5 als verantwortliche Person die erforderlichen Kontrollen der Testund Immunisierungsnachweise nicht sicherstellt oder nicht immunisierten oder nicht getesteten Personen entgegen § 4 Absatz 1 bis 3 Zugang zu einer Einrichtung oder einem Angebot gewährt,
  37. entgegen § 4 Absatz 7 als Beschäftigte oder Beschäftigter nach der Arbeitsunterbrechung
    den Testnachweis nicht vorlegt beziehungsweise den Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nicht durchführt oder als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Kontrolle der Testnachweise beziehungsweise die Testdurchführung nicht sicherstellt,
    ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund
    dieser Verordnung bedarf. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gemäß § 5 Absatz 3 reduzierte Schutzmaßnahmen in Kraft gesetzt sind.
    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
    vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung
    dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die
    örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
    Verwaltungsgerichtsordnung).
    § 7
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
    (1) Diese Verordnung tritt am 20. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 29. Oktober 2021
    außer Kraft.
    (2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen
    fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und
    den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Steigen die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch
    kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen dieser Verordnung geschützt ist.
    Düsseldorf, den 17. August 2021
    Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
    des Landes Nordrhein-Westfalen
    Karl-Josef L a u m a n n